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Kein Haftungsausschluss für Rechtsmängel durch AGB

Über Klauseln zum Haftungsausschluss in den AGB berichtet Medienanwalt Carl Christain Müller von Res Media | Kanzlei für Medienrecht.

Porträt C.C. Müller. Quelle: C.C. Müller.

Designagenturen, insbesondere Kommunikationsdesigner sind oftmals mit der Gestaltung von Werbemaßnahmen ihrer Auftraggeber befasst. Nicht selten wird die Leistung aus einer Hand angeboten und die Konzeption der Werbemaßnahme oder der Entwurf von Werbetexten mit übernommen. In vielen AGB von Kommunikationsdesign- und Werbeagenturen finden sich daher Klauseln, die die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ausschließen.

Oft verwendete Klauseln

Diese Klauseln sind so oder so ähnlich formuliert: „Risiken rechtlicher Zulässigkeit von Werbemaßnahmen und/oder Veröffentlichungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Agentur trifft keine Verpflichtung, die erbrachten Leistungen auf ihre spätere rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen.“

Auch für Verstöße gegen Urheberrechte Dritter, etwa wenn die erforderlichen Nutzungsrechte für die beim Entwurf eines Werbeprospekts verwendeten Fotos nicht eingeholt wurden oder bei Missachtung von Persönlichkeits- oder Markenrechten versuchen Agenturen oftmals die Haftung durch die Verwendung entsprechender Klauseln in den AGB auszuschließen.

Wer trägt die Haftung?

Die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme liegt stets bei der Agentur. Die Haftung kann dem Auftraggeber nicht über die Verwendung einer Klausel in den AGB aufgebürdet werden, da die Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses bzw. der Werbemaßnahme nach der Rechtsprechung eine Hauptleistungspflicht ist, für die ein Haftungsausschluss durch AGB nicht möglich ist.

Die Agentur haftet grundsätzlich für die Mangelfreiheit ihrer Leistungen. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gewährleistungsrechts, also danach, ob eine negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vorliegt. Die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses auch in rechtlicher Hinsicht zählt zu der Soll-Beschaffenheit. Eine rechtswidrige Werbemaßnahme widerspricht den anerkannten Regeln des Fachs, wozu auch die Beachtung der werberechtlichen und allgemeinen Gesetze gehören. Bei Missachtung anerkannter Fachregeln liegt in der Regel ein Mangel vor, ohne dass es auf einen Schadenseintritt ankäme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Werkleistung das Risiko eines Schadens in sich birgt oder Ungewissheit über ein solches Risiko besteht.

Kann das Arbeitsergebnis nicht verwendet werden, weil es Rechte Dritter verletzt oder den weberechtlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist es für den Auftraggeber nicht verwendbar. Zwar wird der Rechtsmangel nicht in jedem Fall entdeckt. Das Arbeitsergebnis ist jedoch auch in diesem Fall mangelhaft.
Die ausführliche und umfassende Prüfung, ob die geplante Werbemaßnahme bzw. das abgelieferte Arbeitsergebnis rechtlich in Ordnung ist, gehört damit zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten der Agentur gegenüber ihrem Auftraggeber.

Die Agentur hat daher das Arbeitsergebnis auf seine rechtliche Zulässigkeit hin zu kontrollieren und den Auftraggeber auf eventuelle Bedenken hinzuweisen, weil ein rechtswidriges Arbeitsergebnis, das gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, Urheberrechte oder Kennzeichnungsrechte verstößt, für den Auftrageber nicht verwertbar ist.

Sind die AGB unwirksam, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Es treten damit die regulären zivilrechtlichen Haftungsmaßstäbe auf den Plan, nach denen die Agentur dafür einstehen muss, wenn dem Auftraggeber durch den Rechtsmangel am Arbeitsergebnis ein Schaden entsteht, weil er z. B. abgemahnt wurde oder Schadensersatz leisten muss. Der dem Auftraggeber entstandene Schaden muss dann also von der Agentur übernommen werden.
Es ist also Vorsicht geboten und gegebenenfalls rechtlicher Rat einzuholen, wenn Unsicherheit über die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme besteht.

Unwirksame Klauseln können teuer werden

Von der Verwendung entsprechender Haftungsausschlussklauseln ist im Übrigen nicht nur deshalb abzuraten, weil sie unwirksam sind und zum (vielleicht unwissenden) Auftraggeber keine Wirkung entfalten. Die Verwendung unzulässiger Klauseln in den AGB kann von Mitbewerbern unter dem Gesichtspunkts des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“ als wettbewerbswidrig abgemahnt werden kann. Da dies zumeist anwaltlich erfolgt und der Abgemahnte die Kosten des abmahnenden Anwalts übernehmen muss, wenn die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde, können einen die unwirksamen Klauseln auch aus diesem Grunde teuer zu stehen kommen.

Kontakt:
Res Media | Kanzlei für Medienrecht
Carl Christian Müller LL.M.
Fischtorplatz 21
55116 Mainz
T. 06131/144560
F. 06131/1445620
ccm(at)res-media.net
www.res-media.net

Dieser Artikel wurde am 02.07.09 von Carl Christian Müller geschrieben.



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