Schutzmöglichkeiten für Designleistungen
Rechtsanwältin Dr. Kläver informiert über den Umgang mit Patenten, Marken- und Urheberrechten und Geschmacksmuster für Designerinnen und Designer.
Das Recht bietet dem Designer Schutzmöglichkeiten an, um das Ergebnis seines kreativen Schaffens schützen zu lassen. Zum einen gibt es die Gewerblichen Schutzrechte, die in der Regel eine Anmeldung und Eintragung erfordern und die mit Kosten verbunden sind. Zu den für den Designer interessanten Gewerblichen Schutzrechten gehören das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmackmuster und die Marke. Daneben gibt es das Urheberrecht, welches für Werke der Kunst. Literatur und Wissenschaft Schutz bietet. Hier ist keine Anmeldung oder Eintragung erforderlich, sondern es entsteht automatisch durch Schaffung des Werkes. Im Folgenden soll ein Überblick über die Voraussetzungen dieser Schutzrechte gegeben werden.
Patente
Sie werden erteilt auf Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Neu ist sie, wenn sie der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag nicht zugänglich gemacht worden ist. Deshalb sollte der Erfinder vor der Anmeldung nicht mit seiner Erfindung, etwa durch eine Beschreibung in einem Artikel, an die Öffentlichkeit gehen.
Eine erfinderische Tätigkeit ist dann gegeben, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem ergibt, was schon an Wissen veröffentlicht ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit bedeutet, dass der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder genutzt werden kann.
Es kann ein deutsches Patent, ein europäisches oder ein internationales Patent angemeldet werden. Die Entscheidung darüber hängt vor allem davon ab, wo die Erfindung vermarktet werden soll. Das Europäische Patent ist kein Gesamtpatent, sondern zerfällt in einzelne nationale Schutzrechte, die nach dem Recht des jeweiligen Staates geltend gemacht werden müssen.
Gebrauchsmuster
Die Erteilung eines Gebrauchsmusters wird an ähnliche Voraussetzungen geknüpft wie es das Patent erfordert. Hier ist allerdings keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur ein erfinderischer Schritt nötig. Gegenüber einem Patent reicht also ein geringeres Maß an Erfindungshöhe aus.
Das Gebrauchsmuster wird im Gegensatz zum Patent ohne Prüfung der Neuheit und Erfindungshöhe eingetragen. Deshalb wird es schneller eingetragen und ist auch kostengünstiger als das Patent. Aber der Nachteil ist, dass es viel leichter angreifbar ist. Im Unterschied zum Patent gibt es weder eine europäische noch eine internationale Gebrauchsmusteranmeldung.
Markenrechte
Die Marke dient zur Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Geschützt sind die beim DPMA eingetragenen Marken, die benutzten Marken mit Verkehrsgeltung und die notorisch bekannten Marken. Der Markeninhaber wird geschützt vor der Benutzung von identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Zeichen durch andere. Ansprüche nach dem Markengesetz setzen voraus, dass die Markenverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und dass die Marke als Kennzeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.
Die Art und Form der Marke ist für den Schutz unerheblich. Aber Voraussetzung für den Schutz ist, dass sich das Zeichen graphisch darstellen lässt und dass es Unterscheidungskraft besitzt. Der Schutz bekannter Marken kann auch dann durchgesetzt werden, wenn andere ein identisches oder ähnliches Zeichen für völlig andere Waren benutzen. Daher besteht hier auch dann Schutz, wenn keine Verwechslungsgefahr begründet wird. Es geht hier um Rufausbeutung und Verwässerung bekannter Marken.
Wenn Schutz für die Länder der Europäischen Union begehrt wird, kann beim Harmonisierungsmarkt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) eine Gemeinschaftsmarkte angemeldet werden. Außerdem kann über das DPMA ein Antrag auf Internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum gestellt werden.
Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster bietet Schutz für Form- und Farbgetaltungen. Schutzfähig ist das Design dreidimensionaler (z.B. Möbel) und zweidimensionaler (z.B. Logos) Muster. Neuheit und Eigenart müssen gegeben sein. Für Deutschland kann das Geschmacksmuster beim DPMA angemeldet werden. Für europaweiten Schutz gibt es seit 2003 ein Register in Alicante/Spanien. Die Anmeldungen laufen entweder direkt über das dortige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder über das DPMA, das die Unterlagen weiterleitet.
Außerdem gibt es auch einen europaweiten Schutz für das nicht eingetragene Muster. Der Schutz beginnt mit dem Tag, an dem die Kreation veröffentlicht wird und europaweit wahrnehmbar ist. Er währt allerdings nur drei Jahre. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt dem Inhaber im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Schließlich kann das Geschmacksmuster international beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum angemeldet werden.
Urheberrecht
Es schützt Werke, die Eigentümlichkeit, Gestaltungshöhe und Individualität aufweisen. Es entsteht durch Schaffung des Werkes, d.h. durch „Realakt“. Der Vorteil besteht darin, dass für den Urheber keine Kosten entstehen. Aber als Nachteil kann es leichter zu Beweisschwierigkeiten kommen. Es empfiehlt sich, die Schaffung des Werkes zu dokumentieren.
Der Copyright-Vermerk kommt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und hat in Deutschland nur die Bedeutung, dass er den Beweis des ersten Anscheins schafft.
Für Werke der angewandten Kunst stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Es besteht kein Schutz der sog. „kleinen Münze“. Da die Anforderungen für andere Werkarten, wie z.B. Sprachwerke, wesentlich niedriger angesetzt werden, üben Designerverbände immer wieder Kritik an der Ungleichbehandlung. Aber dieses ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig beurteilt worden. Als Grund wird die Abgrenzung des Urheberrechts zum Geschmacksmuster angegeben, welches schon einen Schutzmechanismus für Werke der angewandten Kunst bietet. Eine Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2009 (C-5/08-Infopac) könnte zu einer Änderung führen, denn der EuGH fordert einen einheitlichen Schutzstandard für alle urheberrechtlichen Werke.
Kontakt:
Dr. Magdalene Marlene Kläver
Rechtsanwältin
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