Vorsicht bei der Verwendung von fremdem Bildmaterial
" Vor der Verwendung erst Rechte klären!" sagt der Medienanwalt Carl Christain Müller von Res Media | Kanzlei für Medienrecht.
Die Überschrift mag als Selbstverständlichkeit gelten - in der Beratungspraxis erlebt man es gleichwohl immer wieder, dass Kunden von Webagenturen abgemahnt werden, weil bei der Erstellung der Internetpräsenz des Kunden Bildmaterial verwendet wurde, bei dem zuvor die Rechte nicht geklärt wurden. Oftmals ist es bei den Agenturen nicht das fehlende Basiswissen Urheberrecht, das zu dem vor dem Kunden peinlichen Fehler führt. Vielmehr werden Arbeiten wie die Recherche von Bildmaterial gerne an Praktikanten delegiert, ohne diesen zuvor einzuschärfen, dass nur Bildmaterial verwendet werden darf, bei dem man zuvor die Nutzungsrechte für den Kunden geklärt und eingeholt hat.
Der Kunde haftet!
Besonders unangenehm sind diese Fehler deshalb, weil der Kunde sich gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber nicht darauf berufen kann, es sei der Webdesigner gewesen, dem der Fehler unterlaufen ist, da es bei dem mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf Verschulden ankommt. Aber auch bei den Schadensersatzansprüchen nehmen die Gericht regelmäßig an, dass dem Kunden des Webdesigners zumindest Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, da es dem Kunden ein Leichtes wäre, spätestens bei Abnahme des Webseiten selbst zu überprüfen, ob für das verwendete Material sämtliche Rechte eingeholt sind. Auf einem anderen Blatt steht, dass der Kunde natürlich Regress beim Webdesigner nehmen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann.
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie
Wie teuer das werden kann, hat jüngst ein Urteil des Landgericht München (Urteil vom 18.9.2008 - 7 O 8506/07 (rechtskräftig)) gezeigt. Hier hatte ein Webdesigner für die Internetpräsenz des Kunden Fotografien der Bildagentur Getty Images verwendet, ohne zuvor deren Einwilligung einzuholen. Die Bilder waren dort für einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten veröffentlicht. Getty Images verlangte für die öffentliche Zugänglichmachung Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 5.230,00 EUR, was den Preisen aus dem Tarifkatalog von Getty Images für die Nutzung der Bilder entsprach. Der Kunde lehnte es ab, dermaßen hohe Lizenzgebühren zu zahlen und bot eine Lizenzgebühr von jeweils 200,00 EUR an. Eine außergerichtliche Einigung scheiterte. Vor Gericht beantragte Getty Images den Kunden des Webdesigners zu verurteilen, eine Lizenzgebühr in Höhe von 5.230,00 EUR zuzüglich einer Verdoppelung für die fehlende Namensnennung der Fotografen, also insgesamt 10.460,00 EUR zu zahlen und erhielt in vollem Umfang recht.
Ohne Erfolg wendete der Kunde des Webdesigners ein, die Lizenzgebühren seien zu hoch und entsprächen nicht dem, was ortsüblich und angemessen sei. Das Gericht verwies darauf, dass bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen sei, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Berechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen solle, als der im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Nach diesen Grundsätzen sei die Berechnung der angemessenen Vergütung nach den üblichen Tarifen, die Getty Images bei Einholung einer Nutzungserlaubnis bei dem Kunden des Webdesigners zu entrichten gehabt hätte, nicht zu beanstanden.
Auch sah das Gericht die Verdopplung der Lizenzgebühr als gerechtfertigt an. Dies deshalb weil die Namen der Fotografen im Rahmen der Veröffentlichung der Bilder auf der Webpräsenz nicht genannt waren. Dadurch könne die mit der Nennung der Namen der Fotografen verbundene Werbewirkung nicht eingreifen, was wiederum dazu führen könne, dass den Urhebern dadurch Folgeaufträge entgehen könnten. Die entgangene Werbewirkung rechtfertige einen Schadenseratzanspruch in Höhe der der Lizenzgebühr.
Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen
Rat für die Praxis
In der Praxis ist es ratsam, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu suchen – allein um den Kunden aus der Schusslinie zu bringen und ihm weitere Unanehmlichkeiten zu ersparen. Vorsichtr ist geboten, bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen. Diese sind, was die Unterlassungsverpflichtung und die damit verbundene Vertragsstrafe angeht oftmals zu weitgehend. Vor dem Hintergrund, dass die abzugebende Unterlassungserklärung eine Wirkung von 30 Jahren entfaltet, ist hier sehr viel Sorgfalt an den Tag zu legen. Zudem enthalten diese oftmals Klauseln, mit denen sich der Verletzter verpflichtet, auch die gegenerischen Anwaltsgebühren zu übernehmen. Hieran wirde man zwar grundsätzlich ebenfalss nicht vorbeikommen. Gleichwohl ist hier eine Überprüfung, ob die Anwaltsgebühren in dieser Höhe tatsächlich angemessen sind, lohnenswert. Hier berate ich Sie gerne.
Kontakt:
Res Media | Kanzlei für Medienrecht
Carl Christian Müller LL.M.
Fischtorplatz 21
55116 Mainz
T. 06131/144560
F. 06131/1445620
ccm(at)res-media.net
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