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>descom >News >Februar 2021 >Corona-Hilfen für Kreativschaffende
  • Februar 2021
    • Corona-Hilfen für Kreativschaffende

      ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

      Für die Monate Januar bis Juni 2021 können Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.


      Welche Kosten werden erstattet? 

      • Mieten und Pachten
      • Finanzierungskosten
      • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent
      • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro
      • Marketing- und Werbekosten (Investitionen in die Umsetzung von Hygienekonzepten oder Digitalisierung, z. B. Aufbau eines Online-Shops)

      Wie viel wird erstattet?

      Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

      • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Erstattung von bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten
      • Umsatzeinbruch zwischen 50 – 70 Prozent: Erstattung von bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten
      • Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent: Erstattung von bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten


      Die Antragstellung und die Abschlagszahlungen starten im Februar 2021. Die regulären Auszahlungen ab März 2021.


      Weitere Informationen

       

      NEUSTARTHILFE FÜR SOLOSELBSTSTÄNDIGE

      Alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 können Soloselbstständige die „Neustarthilfe“ erhalten.


      Wer ist antragsberechtigt?

      Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

      Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

       

      Höhe der Neustarthilfe

      Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden, sofern die Umsatzeinbußen über 60 Prozent betragen. Bei geringeren Einbußen muss der Betrag anteilig zurückerstattet werden. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

      Weitere Informationen

      November- und Dezemberhilfe

      Wer ist antragsberechtigt?

      • Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde, z. B. Veranstaltungsstätten.
      • Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
      • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.


      Was und wie wird gefördert?

      Betroffene Unternehmen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Wurden im November trotz Schließung Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Soloselbständige und Jungunternehmen können die folgenden Vergleichsumsätze gewählt werden:

      • Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
      • Jungunternehmen (nach dem 31. Oktober 2019 gegründet) können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

      Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt wurden, werden angerechnet.


      Wie wird beantragt?

      Bis 31. März 2021 kann der Antrag von einer Steuerberatungen, Wirtschaftsprüfenden, Rechtsanwaltskanzleien sowie über vereidigte Buchprüfende gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.

      Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro z. T. hier selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.


      Weitere Informationen
       

    • Netzwerkabend
  • März 2021
    • Schutzrechte für Design
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